Satzung der Rattenhilfe Nordwest e.V.

§ 1 Name und Sitz
1.) Der Verein führt den Namen „Rattenhilfe Nordwest“.
2.) Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Osnabrück eingetragen.
3.) Der Sitz des Vereins ist Georgsmarienhütte.

§ 2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Vereinszweck
1.) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im      Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51      ff.) in der jeweils gültigen Fassung.
2.) Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes für Farbratten sowie die       Aufklärung über eine artgerechte Haltung dieser.
3.) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
      1. die Aufklärung über eine artgerechte Haltung von Farbratten
     2. die Aufnahme, Pflege und Vermittlung von Farbratten insbesondere aus                 nicht artgerechter Haltung, aus Tierheimen und Animal Hoarding
     3. die artgerechte Unterbringung sowie medizinische Versorgung von                         Farbratten, die weitervermittelt werden sollen
     4. die Unterstützung bei der Vermittlung von Farbratten in Tierheimen und               bei Privatpersonen in eine artgerechte Haltung
     5. Vermittlungen ausschließlich zu Personen, die nachweisen können, dass sie           eine artgerechte Haltung gewährleisten können
     6. Öffentlichkeits- und Pressearbeit im Sinne der Aufklärung über Farbratten             und ihrer artgerechten Haltung
     7. die Aufklärung über das Wesen der Ratte, um negative Vorurteile in der                   Gesellschaft zu reduzieren
     8. Veranstaltungen, Info-Stände und sonstige Maßnahmen, die der                               Aufklärung über die artgerechte Haltung von Ratten und der Reduktion                 von negativen Vorurteilen dienen.

§ 4 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

§ 6 Verbot von Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 Ordentliche und fördernde Mitgliedschaft
Es gibt zwei Formen der Mitgliedschaft: die ordentliche Mitgliedschaft und die fördernde Mitgliedschaft.

1. Ordentliche Mitgliedschaft
    a) Ein ordentliches Mitglied des Vereins können alle natürlichen und                             juristischen Personen sowie Personengesellschaften werden, die die Ziele              des Vereins ideell und materiell unterstützen.
    b) Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.                 Eine Ablehnung des Antrages muss er gegenüber dem Antragsteller nicht             begründen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die                             gesetzlichen Vertreter zu stellen.
2. Fördernde Mitgliedschaft
     a) Ein Fördermitglied des Vereins können Personen ab dem 18. Lebensjahr,                  alle natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften                werden, die die Ziele des Vereins ideell und materiell unterstützen.
     b) Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.                Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht                begründen.
      c) Fördermitglieder sind in der Mitgliederversammlung nicht                                          stimmberechtigt und können nicht für Vorstandsämter kandidieren bzw.                gewählt werden.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
1.) Die Mitgliedschaft für ordentliche wie auch fördernde Mitglieder endet durch
    a) Austritt,
    b) Ausschluss,
    c) Tod oder Auflösung der juristischen Person.
2.) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem                             vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche                                         Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils
     zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
3.) Jedes Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein                       ausgeschlossen werden, wenn es
     a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt oder
     b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im                           Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des                         Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat.
4.) Ein ausgetretenes oder ausgeschlossenes Mitglied hat keinen Anspruch                 gegenüber dem Vereinsvermögen.

§ 9 Beiträge
Sowohl ordentliche als auch Fördermitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Art, Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 10 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1.) Jedes ordentliche Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der                      Mitgliederversammlung. Juristische Personen, die ordentliche Mitglieder sind,      bestimmen eine natürliche Person, die das Stimmrecht ausübt.
2.) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern,                           insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in         seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeiter zu                               unterstützen.

§ 11 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

§ 12 Vorstand
1.) Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern:
     a) der*dem Vorsitzenden
     b) der*dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden
     c) der*dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden
     d) dem*der Kassenwart*in
     e) dem*der Schriftführer*in
2.) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem*der Vorsitzenden sowie       der*dem 1. und 2. stellvertretenden Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein               gerichtlich und außergerichtlich. Die*der Vorsitzende sowie der*die 1. und 2.           stellvertretende Vorsitzende sind jeder für sich allein vertretungsberechtigt.
3.) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei             Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins                 werden.
4.) Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils                                amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im                Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
5.) Die Vereinigung von zwei Vorstandsämtern in einer Person ist zulässig.
6.) Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als                        Vorstand.

§ 13 Aufgaben des Vorstandes
1.) Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB           und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
      a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung                                  einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
      b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
      c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des                                  Jahresberichtes,
      d) die Aufnahme neuer Mitglieder.
2.) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden von                       dem*der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von dem/der 1. oder 2.       stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig,           wenn mindestens die Hälfte des Vorstandes anwesend ist. Er fasst die                       Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder. Bei
     Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
3.) Der Vorstand kann Beschlüsse auch schriftlich, telefonisch, per Telefax, E-Mail,        in einer Videokonferenz oder in einer gemischten Sitzung aus Anwesenden            und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon fassen, wenn kein Mitglied des          Vorstandes diesem Verfahren widerspricht.
4.) Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom            Protokollführer sowie von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren                            Verhinderung von dem/der 1. oder 2. stellvertretenden Vorsitzenden oder                einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.
5.) Sollten während der Amtszeit des Vorstandes gegen ein Vorstandsmitglied           schwerwiegende Vorwürfe erhoben, so kann ihm auf einer Vorstandssitzung         das Misstrauen ausgesprochen werden. Die Gründe sind dem betreffenden           Vorstandsmitglied schriftlich vorzulegen. Unter Einhaltung einer Frist von vier       Wochen wird auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung der                   Misstrauensausspruch wiederholt. Die Mitgliederversammlung entscheidet           mit einfacher Mehrheit über das Verbleiben des Vorstandsmitgliedes im Amt.

§ 14 Mitgliederversammlung
1.) Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche                      Mitgliederversammlung statt.
2.) Die Mitgliederversammlung besteht aus den fördernden und den                             ordentlichen Mitgliedern.
3.) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere
     a) die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des                Vorstandes
     b) Entlastung des Vorstandes
     c) Wahl der Kassenprüfer/innen
     d) die Wahl und Abwahl des Vorstandes
     e) Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit
      f) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
     g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
     h) sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem           Gesetz ergeben.
4.) Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen                                           Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der                       Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
5.) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist         von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die       Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens                         folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern                               zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift         gerichtet war. Die Einladung kann auch per E-Mail erfolgen, wenn und soweit       einzelne Mitglieder dieser Form der Einladung zugestimmt haben.
6.) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens 7              Kalendertage vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die                        Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
7.) Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und       über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der                 Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der       nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
8.) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen       Mitglieder beschlussfähig.
9.) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
10.) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder             für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
11.) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen                Stimmen.
12.) Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer             Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
13.) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
14.) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll                               anzufertigen, das von dem/der Versammlungsleiter/in und der/dem                         Protokollant/in zu unterzeichnen ist.
15.) Die Mitgliederversammlung kann auch im Wege der elektronischen                         Kommunikation (z. B. per Telefon- oder Videokonferenz) oder in einer                       gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen             Medien/Telefon durchgeführt werden. Ob die Mitgliederversammlung in
       einer Sitzung oder im Wege der elektronischen Kommunikation oder in                 einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/                   anderen Medien/Telefon durchgeführt wird, entscheidet der Vorstand.
16.) Der Vorstand kann Beschlüsse der Mitgliederversammlung auch im                         schriftlichen Verfahren einholen. Beschlüsse im schriftlichen Verfahren sind           angenommen, wenn mindestens 51% aller Mitglieder des Vereins schriftlich           zustimmen. Schreibt die Satzung ein höheres Quorum als die einfache                     Mehrheit vor, ist der Beschluss nur angenommen, wenn eine %-Zahl aller               Mitglieder dem Beschluss zustimmt, die dem für den Beschluss                                 erforderlichem Quorum entspricht.

§ 15 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

§ 16 Kassenprüfung
1.) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von jeweils zwei Jahren zwei         Kassenprüfer/innen. Ihre Aufgabe ist es, sich durch Stichproben von der                   Ordnungsmäßigkeit der Kasse und Buchführung zu überzeugen, nach                   Abschluss des Geschäftsjahres eine Prüfung der Bücher und Belege und des         Jahresabschlusses vorzunehmen.
2.) Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
3.) Wiederwahl ist zulässig.

§ 16 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein

„Verein der Rattenliebhaber und -halter in Deutschland e.V.“
Anna-Seghers-Str. 9
55283 Nierstein
Vereinsregister: VR 10278
Registergericht: Frankfurt am Main
der es nur für gemeinnützige Zwecke verwenden darf.
 

Georgsmarienhütte, 16.03.2025