Satzung der Rattenhilfe Nordwest e.V.

 

§ 1 Name und Sitz

 

1)    Der Verein führt den Namen „Rattenhilfe Nordwest“. 

2)   Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“

3)   Der Sitz des Vereins ist Werther (Westf.).

 

§ 2 Geschäftsjahr

 

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 3 Vereinszweck

 

1)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51ff) in der jeweils gültigen Fassung.
 

2)     Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes für Farbratten sowie die Aufklärung über eine artgerechte Haltung dieser.

 

3)     Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

 

  1.   die Aufklärung über eine artgerechte Haltung von Farbratten
  2.   die Aufnahme, Pflege und Vermittlung von Farbratten insbesondere aus nicht artgerechter Haltung, aus Tierheimen und Animal Hoarding
  3.   die artgerechte Unterbringung sowie medizinische Versorgung von Farbratten, die weitervermittelt werden sollen
  4.   die Unterstützung bei der Vermittlung von Farbratten in Tierheimen und bei Privatpersonen in eine artgerechte Haltung
  5.   Vermittlungen ausschließlich zu Personen, die nachweisen können, dass sie eine artgerechte Haltung gewährleisten können
  6.   Öffentlichkeits- und Pressearbeit im Sinne der Aufklärung über Farbratten und ihrer artgerechten Haltung
  7.   die Aufklärung über das Wesen der Ratte, um negative Vorurteile in der Gesellschaft zu reduzieren
  8.   Veranstaltungen, Info-Stände und sonstige Maßnahmen, die der Aufklärung über die artgerechte Haltung von Ratten und der Reduktion von negativen Vorurteilen dienen

 

§ 4 Selbstlose Tätigkeit

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 5 Mittelverwendung

 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
 
 

§ 6 Verbot von Begünstigungen 

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

 

 

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

 

  1. Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.
  2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. 
  3. Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  4. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
  5. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

 

 

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

 

1)     Die Mitgliedschaft endet durch

a)           Austritt, 

b)           Ausschluss,

c)           Tod oder Auflösung der juristischen Person.

 

2)     Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

 

3)     Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

 

§ 9 Beiträge

 

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. 


§ 10 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind 

a)           der Vorstand

b)           die Mitgliederversammlung

 

§ 11 Vorstand

 

1)     Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern.

a)           der*dem 1. Vorsitzenden

b)           der*dem 2. Vorsitzenden

c)           dem*der Kassenwart*in

d)           dem*der Schriftführer*in

 

2)      Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem*der 1. und 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der/die 1. und der/die 2. Vorsitzende ist jeder für sich vertretungsberechtigt.

 

3)     Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.

 

4)     Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.

 

5)     Die Vereinigung von zwei Vorstandsämtern in einer Person ist zulässig.

 

6)     Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. 

 

 

§ 12 Aufgaben des Vorstandes

 

1)     Vorstandssitzungen werden vom 1. oder 2. Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte des Vorstands anwesend ist. Er fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder.

 

2)     Vorstandssitzungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder die Berufung unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom 1. oder 2. Vorsitzenden schriftlich verlangt.

 

3)     Vorstandssitzungen sind auch spätestens 14 Tage vor Abhaltung einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung abzuhalten

 

4)     Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins und die Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

 

5)     Sollten während der Amtszeit des Vorstandes gegen ein Vorstandsmitglied schwerwiegende Vorwürfe erhoben, so kann ihm auf einer Vorstandssitzung das Misstrauen ausgesprochen werden. Die Gründe sind dem betreffenden Vorstandsmitglied schriftlich vorzulegen. Unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen wird auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung der Misstrauensausspruch wiederholt. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit über das Verbleiben des Vorstandsmitgliedes im Amt.

 

§ 13 Mitgliederversammlung

 

1)       Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

 

2)     Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere 

a)       die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes

b)       Entlastung des Vorstandes

c)        Wahl der Kassenprüfern/innen

d)       die Wahl und Abwahl des Vorstands

 e)       Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit

f)        Beschlussfassung über die Änderung der Satzung

g)       Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

h)       Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen

i)        sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

 

3)     Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

 

4)     Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.

 

5)     Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens 7 Kalendertage vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.

 

6)     Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

7)     Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

8)     Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

 

9)     Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

 

10)   Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

 

11)   Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

 

12)   Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

 

13)   Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vomVersammlungsleiter und der/dem Protokollant/in zu unterzeichnen ist.

 

§ 14 Beurkundung von Beschlüssen
 

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
 

§ 15 Kassenprüfung

 

1)     Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von jeweils zwei Jahren zwei Kassenprüfer/innen. Ihre Aufgabe ist es, sich durch Stichproben von der Ordnungsmäßigkeit der Kasse und Buchführung zu überzeugen, nach Abschluss des Geschäftsjahres eine Prüfung der Bücher und Belege und des Jahresabschlusses vorzunehmen.

 

2)     Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.

 

3)     Wiederwahl ist zulässig.

 

 

§ 16 Auflösung des Vereins

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein 

„Verein der Rattenliebhaber und -halter in Deutschland e.V.“

Anna-Seghers-Str. 9
 55283 Nierstein

Vereinsregister: VR 10278
 Registergericht: Frankfurt am Main

der es nur für gemeinnützige Zwecke verwenden darf. 

 

 

Hannover, 12.01.2020